Liebe Sportler*innen,
die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 18. März 2022 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 19. März 2022 in Kraft und ist gültig bis zum 2. April 2022!
Sportausübung Innenraum/indoor
Die bisher angewandten G-Regelungen entfallen. Es dürfen wieder alle Personengruppen uneingeschränkt Sport ausüben.
Hygienekonzept
Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:
– Sportausübung (indoor)
– Sportwettbewerben (indoor und outdoor)
– Veranstaltungen
Registrierung mit Corona-Warn-App möglich
Einrichtungen mit Publikumsverkehr (somit auch Sportstätten) müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.
Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen
Gemäß § 11 Absatz 4 gilt § 5 für Zuschauende beim Training oder bei Sportwettbewerben entsprechend.
Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume
Bei Veranstaltungen haben alle Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn bis zu 100 zeitgleich Teilnehmende feste Sitz- oder Stehplätze haben und sich passiv verhalten.
Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume
Keine Einschränkungen
Gastronomie / Vereinsgaststätten
Die G-Regelungen als auch die Maskenpflicht entfallen.
Liebe Sportler*innen,
die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 14. Dezember 2021 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 15. Dezember 2021 in Kraft und ist gültig bis zum 11. Januar 2022!
Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:
– Bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerinnen- und
Zuschauerzahlen wieder Obergrenzen.
– Eine Maskenpflicht gilt nun auch
– bei Veranstaltungen in Innenräumen unter 2G Bedingungen, bei denen weitere getestete Personen nur zugelassen sind, wenn diese zu beruflichen Zwecken anwesend sind,
– für Zuschauerinnen und Zuschauer bei Großveranstaltungen (außer Märkten) mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen,
– in Innenbereichen der Gastronomie für Gäste, die sich nicht an ihrem festen Sitz- oder Stehplatz befinden, sowie für Gastwirtinnen und Gastwirte und ihre Mitarbeitenden
– In den Weihnachtsferien gilt wie bereits in den Herbstferien eine Regelung, um minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erfüllung von 2G-Anforderungen zu erleichtern
Zuschauerinnen und Zuschauer bei Großveranstaltungen
§ 5 Abs. 6 der Landesverordnung erfasst Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern wie etwa Sportereignisse. Zusätzlich zu den sonstigen Vorgaben des § 5 gilt für Zuschauerinnen und Zuschauer eine Maskenpflicht, und zwar unabhängig davon, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume stattfindet. Die Maskenpflicht erstreckt sich nicht auf Personen, die an der Durchführung der Veranstaltung mitwirken. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird auf die Hälfte der Kapazität begrenzt. Zudem darf in Innenräumen die absolute Obergrenze von 5.000 Personen nicht überschritten werden, in Außenbereichen von 15.000 Personen.
Weihnachtsferien: Testpflicht minderjährige Schülerinnen und Schüler
Da während der Weihnachtsferien in der Schule zwischen dem 23. Dezember 2021 und dem 9. Januar 2022 keine regelmäßigen Testungen durchgeführt werden, kann die einmalige Schulbescheinigung nur dann einen Nachweis der regelmäßigen Testung bieten, wenn die Schultestung durch andere Maßnahmen ersetzt wird. Die Testung kann daher entweder unter Verweis auf § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht werden. Das sind beispielsweise Testzentren, Apotheken oder auch Ärzte, die die Testung bescheinigen. Die Testung kann auch durch einen Selbsttest erfolgen, in der Art und Weise wie er auch ansonsten in der Schule durchgeführt wird. Notwendig ist dabei, dass eine oder ein Sorgeberechtigter bestätigt, dass die minderjährige Schülerin oder der minderjährige Schüler den Selbsttest durchgeführt hat. Diese Selbstauskunft ist mit einem Datum zu versehen. Entsprechend wie in der Schule hat die bescheinigte Testung oder die Selbstauskunft eine Wirksamkeit von 72 Stunden. Die bescheinigte Testung bzw. die Selbstauskunft müssen zusammen mit der einmaligen Bescheinigung der Veranstalterin oder dem Veranstalter vorgelegt werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird empfohlen, das Formular des Bildungsministeriums für die Selbstauskunft, welches die Schulen bereits verwenden, zu nutzen.
in Ergänzung zu unserer E-Mail vom 15. Dezember 2021 zur neuen Landesverordnung – gültig bis 11. Januar 2022 – haben wir zusätzliche Informationen aus dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung erhalten, die wir umgehend an Sie weiterleiten möchten:
Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen
Mit der neuen Formulierung des § 11 Abs. 2a „Innerhalb geschlossener Räume dürfen durch die Inhaberin oder den Inhaber des Hausrechts oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist, nur folgende Personen in Sportanlagen eingelassen werden …“ hat der Verordnungsgeber nun klargestellt, dass auch die sanitären Gemeinschaftseinrichtungen (Kabinen, Duschen, etc.) unter die 2G-Regelung fallen.
Bedeutet: Auch wer draußen Sport treibt, hat beim Betreten eines Innenraums (Sportstätte) 2G zu erfüllen und es ist zu kontrollieren. Die Dauer des Betretens oder der Grund sind unerheblich.
Begleitung Eltern-Kinder-Turnen
Des Weiteren ist nun geregelt, dass für Sorge- oder Umgangsberechtigte als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung ein „3G-Nachweis“ (geimpft, genesen, getestet) im Innenbereich ausreichend ist. Diese müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dies dürfte z.B. für die Begleitpersonen beim Eltern-Kind-Turnen zutreffen. (vgl. § 11 Abs. 2a Nr. 5).
Bei der Sportausübung selbst gilt weiterhin die 2G-Regelung (ohne Mund-Nasen-Bedeckung). Hier finden die §§ 2 und 5 keine Anwendung.
Info vom SHFV
Neue Landesverordnung in Kraft
17. Dezember 2021
Sehr geehrte Vereinsvertreter*innen,
am Mittwoch, dem 15.12.2021, ist die neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 11.01.2022. Auch wenn in vielen Vereinen derzeit der Spiel- und Trainingsbetrieb ruht, möchten wir Sie mit diesem Schreiben über die wesentlichen Änderungen für den Amateurfußball informieren, die sich aus der Neufassung der Landesverordnung ergeben.
Durch eine Neuformulierung von § 11, Abs. 2a ist der Zutritt zu sämtlichen Innenräumen von Sportanlagen, also auch Umkleidekabinen/Duschräumen, grundsätzlich nur noch unter Einhaltung der 2G-Regel gestattet. Anders als bisher müssen demnach auch Sportler*innen, die ihren Sport außerhalb geschlossener Räume ausüben, bei der Nutzung von Umkleidekabinen oder Duschräumen grundsätzlich die 2G-Regel befolgen.
Zutritt zu sämtlichen Innenräumen von Sportanlagen ist dementsprechend nur den folgenden
Personen gestattet:
• Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,
• Kinder bis zur Einschulung,
• Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer
Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. Wegen der Weihnachtsferien kann die Schulbescheinigung in der Zeit vom 23.12.2021 bis zum 09.01.2022 durch eine Bescheinigung eines Testzentrums/einer Apotheke/einer Arztpraxis ersetzt werden. Alternativ ist auch die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests als Nachweis zulässig. Ein Formular dafür finden Sie hier. Die jeweiligen Tests dürfen nicht länger als 72 Stunden zurückliegen.
• Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6
SchAusnahmV getestet sind,
• (NEU:) Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung.
Für Zuschauer*innen gelten im Wesentlichen weiterhin die bekannten Regelungen: sowohl im Innen- als auch im Außenbereich muss bei Sportveranstaltungen mit Zuschauer*innen ein Hygienekonzept
vorliegen, der Zutritt von Zuschauer*innen zu Sportveranstaltungen innerhalb geschlossener Räume
ist wie zuvor nur unter Einhaltung der 2G-Regel gestattet. Neu in die Landesverordnung aufgenommen wurden außerdem Regelungen für Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen. Hier gilt für Zuschauer*innen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, außerdem ist die Zahl der Zuschauer*innen auf maximal die Hälfte der Kapazität zu begrenzen (maximal 5.000 Personen in Innenräumen, maximal 15.000 im Außenbereich).
Sehr geehrte Damen und Herren,
die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 15. September 2021 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 20. September 2021 in Kraft und ist gültig bis zum 17. Oktober 2021!
Im Rahmen der vorliegenden Neufassung sind im Wesentlichen bestehende Beschränkungen wie das Abstandsgebot, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die Kontaktdatenerhebung und bestehende Kapazitätsgrenzen gelockert worden. Dafür besteht für viele Innenbereiche die Anforderung, dass dort nur getestete, genesene oder geimpfte Personen Zugang haben. Hier besteht im Wesentlichen nur das Erfordernis der Erstellung eines Hygienekonzeptes.
Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:
- Das Abstandsgebot von 1,50 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt.
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird bei Anwendung der 3G-Regelung in den meisten Innenbereichen aufgehoben. Immer dort, wo ein angemessener Abstand nicht eingehalten werden kann, wird innen und außen weiterhin das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen.
- Die bisherigen Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten in Innenbereichen werden nahezu aufgehoben. Durch den Wegfall der Vorschriften sind entsprechende Registrierungen in den genannten Bereichen nur freiwillig und dann nur unter Einhaltung strenger datenschutzrechtlicher Vorgaben möglich.
- Bei Veranstaltungen fallen Beschränkungen weitgehend weg. Sie sind damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und ohne Maskenpflicht möglich. Voraussetzung bleibt die Erstellung eines Hygienekonzepts unter anderem mit einer regelmäßigen Lüftung der Innenbereiche. In Innenbereichen ist zudem die 3G-Regel einzuhalten.
- Bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerinnen- und Zuschauerzahlen keine Obergrenzen mehr.
Sportausübung Innenraum/indoor
- Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:
- Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind
- Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
- minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.
Für die Zeit der Herbstferien, in der keine regelmäßige Testung in der Schule stattfindet, gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung der Eltern oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf. Den Schülerinnen und Schülern werden dafür bei Bedarf vor den Herbstferien Selbsttests zur Verfügung gestellt. Als Bescheinigungen der Schulen gelten weiterhin die bekannten Formulare.
Bescheinigungen für Schülerinnen/Schüler aus Hamburg oder Dänemark:
Schülerinnen und Schüler, die Schulen in Hamburg besuchen, verfügen inzwischen ebenfalls über Testbescheinigungen, so dass sie in SH ein entsprechendes Dokument vorlegen können. Für Schülerinnen und Schüler, die Schulen in Dänemark besuchen, gibt es eine solche Regelung leider nicht.
Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer gelten nun alle anwesenden Personen. Dies schließt unter anderem folgende Personengruppen ein: Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Vereins- oder Verbandsfunktionäre, Teammanagerinnen und Teammanager, Wettkampfleitungen, Medienvertreterinnen und Medienvertreter, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal bzw. Ersthelferinnen und Ersthelfer (soweit kein Notfall vorliegt) und weitere Mitglieder von Organisations- und Helferteams.
In der bisherigen Auslegung wurde der Teilnehmerbegriff eng ausgelegt und betraf lediglich die Sporttreibenden. Die 3G-Regel als einzige verbleibende Schutzmaßnahme kann nur umgesetzt werden, wenn alle anwesenden Personen diese Anforderungen einhalten. Daher ist der Teilnehmerbegriff künftig weit zu fassen.
Überprüfung der 3G-Regelung / Selbstauskunftsbescheinigung
Eine digitale Bestätigung über 3G bei einer automatisierten Buchung etwa eines Tennisplatzes (z.B. durch ein Häkchen „Ich erfülle die 3G-Regel“) plus Einbuchung über die Luca-App ist nicht ausreichend. Zugangskontrollen müssen weiterhin durch eine Person vor Ort ordnungsgemäß durchgeführt werden. Ob eine einmalige Erfassung des Immunisierungsnachweises bzw. die Vorlage von Schüler-Bescheinigungen ausreicht, also der Status nicht bei jedem Betreten der Sportanlage erneut überprüft werden muss, befindet sich derzeit in Klärung mit dem zuständigen Ministerium.
Definition geschlossener Raum / geschlossene (Reit-)Halle
Reithallen gelten als geschlossene Räume. Dauerhaft geöffnete Wand-Teile, Fensterschlitze, dauerhaft geöffnete Oberlichter oder andere Techniken der dauerhaften Belüftung machen eine Halle nicht zu einer Außenanlage. Eine Außenfläche gilt noch als solche, wenn an drei von vier Seiten die Wände von der Decke bis zum Boden offen sind (z.B. auch Zelte/Pavillons der Gastronomie). Gleiches gilt somit für Reit- oder andere Sporthallen. Sie würden also noch als Außenfläche gelten, wenn z.B. ein Dach lediglich auf vier Stützen stünde und maximal zu einer Seite eine Wand hätte.
Hygienekonzept/Kontaktdaten
- Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:
– Sportausübung in geschlossenen Räumen
– Sportwettbewerben
– Veranstaltungen
- Die Erhebung der Kontaktdaten entfällt.
Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses
- Gültig sind
- Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen. Zudem müssen Personen ab dem 16. Lebensjahr zusätzlich ihre Identität mit einem Lichtbildausweis nachweisen können, damit überprüft werden kann, dass der Nachweis tatsächlich auf sie ausgestellt ist.
- Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.
- Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).
Datenschutz
- Sofern Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus.
- Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Person zulässig!
Zuschauerinnen und Zuschauer
- Für Zuschauerinnen und Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gilt § 5 der LVO.
Veranstaltungen (§ 5)
- Die Unterscheidung von Veranstaltungsarten entfällt.
- Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept zu erstellen.
- Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:
- Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind
- Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
- minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.
Für die Zeit der Herbstferien, in der keine regelmäßige Testung in der Schule stattfindet, gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung der Eltern oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf. Den Schülerinnen und Schülern werden dafür bei Bedarf vor den Herbstferien Selbsttests zur Verfügung gestellt. Als Bescheinigungen der Schulen gelten weiterhin die bekannten Formulare.
Vereins-Informationen:
Verein | Griebeler Sportverein von 1974 e. V. |
Ansprechpartner*in für Hygienekonzept | Karl-Heinz Speth (Sicherheitsfachkraft im GSV E-Mail sifaspeth@t-online.de Tel. 04523 998941 und Jürgen Fischer (1. Vors.) E-Mail fischer-griebel@outlook.de Tel. 04529 9981498 |
Adresse der Sportstätte |
23717 Kasseedorf, Vinzier 44 |
Griebel, 18.08.2020________________________________________
Ort, Datum, Unterschrift
1. Grundsätzliches:
Das hier vorliegende Konzept gilt für die Wiederaufnahme des Trainings- und Spielbetriebs für den/die Griebeler Sportverein von 1974 e. V. und ist für das Sporttreiben, insbesondere das Fußballtraining und -spielen, im Außenbereich – nicht aber für den Hallensport – ausgerichtet.
Als Grundlage dieses vereinsinternen Konzeptes dienen das DFB-Konzept „Zurück auf den Platz“ sowie Hinweise des Schleswig-Holsteinischen Fußballverbandes (SHFV).
2. Allgemeine Hygieneregeln:
- Grundsätzlich gilt das Einhalten des Mindestabstands (1,5 Meter) in allen Bereichen außerhalb des Spielfelds.
- Körperliche Begrüßungsrituale (z.B. Händedruck/Umarmungen) werden unterlassen.
- Beachten der Husten- und Nies-Etikette (Armbeuge oder Einmal-Taschentuch).
- Empfehlung zum Waschen der Hände mit Wasser und Seife (min. 30 Sekunden) und/oder Desinfizieren der Hände.
Alle Vereinsmitglieder werden auf die allgemeinen Hygieneregeln und das vereinsinterne Konzept hingewiesen.
3. Gesundheitszustand/Verdachtsfälle Covid-19
- Der Gesundheitszustand aller am Training/Spiel Beteiligten wird vor jeder Einheit abgefragt. Eine Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb ist nur bei einem symptomfreien Gesundheitszustand erlaubt.
- Liegt eines der folgenden Symptome vor, bleibt die betroffene Person zu Hause, bzw. kontaktiert einen Arzt: Husten, Fieber (ab 38 Grad Celsius), Atemnot, sämtliche Erkältungssymptome). Gleiches wird empfohlen, wenn Symptome bei anderen Personen im eigenen Haushalt vorliegen.
- Im Verdachtsfall eines Covid-19-Erkrankten wird der Trainingsbetrieb für die Mannschaft umgehend eingestellt, bis Klarheit über den Verdacht besteht.
- Bei positivem Test auf das Coronavirus gelten die behördlichen Bedingungen zur Quarantäne. Maßnahmen zum weiteren Vorgehen sind ggf. mit den zuständigen Behörden abzusprechen.
4. Organisatorisches
- Alle Regelungen unterliegen den lokal gültigen Verordnungen und Vorgaben.
- Ansprechpartner*in für Fragen zum Hygienekonzept ist Karl-Heinz Speth und Jürgen Fischer.
- Alle Trainer*innen und Spieler*innen sind in die Vorgaben und Maßnahmen eingewiesen. Eine Einweisung erfolgt im Rahmen des Spielbetriebs auch für das gegnerische Team, Schiedsrichter*innen und Zuschauer*innen.
- Die Sportstätte ist mit ausreichend Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten (insbesondere im Eingangsbereich) ausgestattet. Insgesamt sind zwei Desinfektionsspender/Waschbecken frei zugänglich.
- Eine Dokumentation aller Trainingsbeteiligten je Trainingseinheit erfolgt durch die zuständigen Trainer Johannes Schütt (0152 27762991) und
Frank Schümann (0152 53557526).
- Bei der Bildung von Fahrgemeinschaften empfehlen wir das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die individuelle Anreise (z.B. zu Fuß, mit dem Fahrrad, etc.) wird nach Möglichkeit empfohlen.
- Training der Herren-Mannschaften jeden Dienstag und Donnerstag von 19:00 bis 21:00 Uhr. Jede Mannschaft nutzt nur eine Spielfeldhälfte. Die Trainer führen eine Anwesenheitsliste.
- Spieler*innen sind dazu aufgefordert ihre eigenen Getränke mitzubringen.
- Aushänge auf dem Vereinsgelände weisen auf die Hygiene- und Abstandsregeln hin. (ggf. Fotos anhängen)
- Markierungen auf dem Boden weisen ggf. auf nötige Abstände hin. (ggf. Fotos anhängen)
- Ein gesondertes Wegeleitsystem mit unterschiedlichen Ein- und Ausgängen zum Sportgelände und Kabinentrakt verhindert ein Aufeinandertreffen. (ggf. Fotos anhängen)
5. Regelungen Kabinen/Sammelduschen
- Insgesamt verfügt der Griebeler Sportverein über zwei Kabinen und einen Schulungsraum. Davon werden die zwei Kabinen für die Gastmannschaft und die Schiedsrichter zur Verfügung gestellt.
- Die Heimmannschaft nutzt den Schulungsraum.
- Alle Beteiligten kommen bereits umgezogen zum Training.
- In den Innenräumen wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen.
- Eine gleichzeitige Nutzung des Kabinentraktes von mehreren Mannschaften wird verhindert.
- Die Einteilung der Kabinen ist wie folgt geplant:
- Alle Kabinen werden in einem zeitlichen Abstand nach jeder Nutzung gereinigt.
- Alle Kabinen werden regelmäßig gelüftet.
- Insbesondere in den Toiletten stehen ausreichend Seife und Desinfektionsmittel zur Verfügung.
- Bei Nutzung der Toiletten ist die Schutzmaske zu tragen. Es darf sich immer nur eine Person in der Toilette aufhalten. Hierfür ist mit einem Wendeaushang an der Tür angezeigt, ob die Toilette „frei“ oder „besetzt“ ist. Die Hände sind danach neu zu desinfizieren.
6. Regelungen auf dem Trainingsplatz (im Trainingsbetrieb)
- Durch die räumliche und/oder zeitliche Trennung wird die Vermischung mehrerer Mannschaften auf dem Platz und in den Kabinen verhindert.
- Auf das Händewaschen vor und direkt nach dem Training wird hingewiesen.
- Besprechungen finden nach Möglichkeit im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands statt.
- Trainingsmaterialien und Leibchen werden nach jeder Einheit gereinigt und gewaschen.
7. Regelungen für den Spielbetrieb
- Wir informieren das gegnerische Team und den*die Schiedsrichter*in bereits im Vorfeld über unser Hygienekonzept und die örtlichen Gegebenheiten.
- Ankunftszeiten werden im Vorfeld abgesprochen, um ein frühzeitiges Aufeinandertreffen aller Beteiligten zu verhindern.
- Es wird dafür gesorgt, dass die Mannschaften unterschiedliche Wege zu den Kabinen und zum Platz nutzen, bzw. eine zeitliche Entzerrung abgesprochen.
- Durch klar gekennzeichnete Markierungen wird die jeweilige technische Zone gut sichtbar markiert.
- Auf ein gemeinsames Einlaufen/Handshake wird verzichtet.
- Die Eintragung des Spielberichts im DFBnet organisieren wir wie folgt:
Die Eingabe am PC der Heimmannschaft erfolgt eine Stunde vor Spielbeginn.
Die Eingabe am PC der Gastmannschaft erfolgt eine halbe Stunde vor Spielbeginn
- Die Dokumentation aller am Spiel Beteiligten wird wie folgt versichert.
Der Schiedsrichter hat ausreichend Zeit die Überprüfung vorzunehmen.
- Absprachen vor dem Spiel/in der Halbzeit finden nach Möglichkeit nur draußen statt. Drinnen werden die Ansprachen auf das nötige Minimum reduziert.
- Leibchen und sonstige Materialien werden nach dem Spiel gereinigt.
8. Regelungen für Zuschauer
- Die Gegebenheiten unserer Sportanlage ermöglichen eine maximale Zuschauerzahl von ca. 120 pro Spiel unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern.
- Zur Unterstützung der Einhaltung des Abstandsgebots werden
Markierungen in folgenden Bereichen auf-/angebracht:
- Zugangsbereich mit Ein- und Ausgangsspuren sowie Abstandsmarkierungen
- Spuren zur Wegeführung auf der Sportanlage
- Abstandsmarkierungen auf Zuschauer*innenplätzen
- Abstandsmarkierungen bei Gastronomiebetrieb
- Unterstützend werden Plakate zu den allgemeinen Hygieneregeln genutzt.
- Die Kontaktdaten aller Zuschauer werden von Jürgen Fischer erfasst und verwaltet. (siehe Formular 3 im SHFV-Materialpaket)
- Die Kontaktdaten werden mindestens vier Wochen aufbewahrt.
- Den Einlass der Zuschauer organisieren wir wie folgt: Am Eingang ist der Zutritt durch Markierungen gekennzeichnet und auf einem Tisch müssen die Zuschauer sich in der ausliegenden Liste namentlich mit Telefonnummer eintragen (der Datenschutz wird gewährleistet).
- Eine strikte Trennung von Mannschaften und Zuschauern wird garantiert.
- Um den Aufenthalt der Zuschauer auf der Sportanlage zu reduzieren, wird der Eintritt erst ab 30 Minuten vor dem Spiel gestattet und im Vorfeld kommuniziert.
- Die Einhaltung des Mindestabstands am Spieltag wird durch Jürgen Fischer kontrolliert.
9. Regelungen für den Verkauf von Speisen:
- Es erfolgt kein Verkauf von Speisen.
- Getränke werden in Flaschen durch ein im Kiosk vorhandenes Fenster mit Abstandsmarkierung ausgegeben.
Griebel, 18.08.2020_________________________________________________
Ort, Datum, Unterschrift







